Rechte und Pflichten eines Detektivs
Setzt man sich vor den Fernseher, flimmern immer mehr angeblich realitätsnahe Detektiv-Sendungen über den Bildschirm. Jedoch entspricht das Vorgehen in den wenigsten Fällen den tatsächlichen Rechten und Pflichten eines Detektivs. Eine Detektei kann immer nur dann ermitteln, wenn auch ein berechtigtes Interesse besteht und Informationen sind stets auf legalem Weg einzuholen.
Der Detektiv als Privatperson
Ein Detektiv hat keine Sonderrechte und steht in seinen Möglichkeiten als Privatermittler unter der Polizei, welche über so genannte Hoheitsrechte verfügt. Deswegen kann der Detektiv als Privatperson gesehen werden und unterliegt den klassischen Gesetzen (Jedermannsrechte). Eine Detektei darf bei einer Ermittlung niemals gegen Rechte Dritter verletzen, die Fahnder dürfen beispielsweise nicht einfach Privatgrundstücke betreten, um durch geschlossene Fenster Beweisaufnahmen zu machen. Damit würden sie gegen den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen.
Haftbarkeit bei Rechtsbrüchen
Wer übrigens einen Detektiv engagiert, der einen Rechtsbruch begeht, ist in der Regel dafür nicht rechtlich angreifbar. Aber natürlich haben illegal beschaffte Informationen keine Kraft vor Gericht. Deswegen sollte die Wahl einer Detektei gut und gewissenhaft bedacht sein. Nicht abstreiten kann man die Tatsache, dass sich viele Ermittler an den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen bewegen. Dabei ist viel Intelligenz und Kreativität gefordert, um trotzdem an legale Beweismittel zu gelangen.
Ermittler als Vertrauensträger
Bei seinen Aufträgen ist der Detektiv zu Verschwiegenheit verpflichtet. Ausnahmen bilden Fälle, in denen gegen das Strafrecht verstoßen wird (z. B. bei Kapitaldelikten oder Mord). Der Ermittler darf nicht den Anschein erwecken ein beamtlicher oder behördlicher Vertreter zu sein. Wie bereits beschrieben ist er als Privatperson zu begreifen und hat nicht mehr oder weniger Rechte als Jedermann. Zur Aussage verpflichtet ist er deswegen wie jeder Staatsbürger, wenn Beamten, Behörden oder Gerichte Auskunft ersuchen.
Berichte
Privatermittler verfassen Berichte über ihre Tätigkeit, um z. B. die Beweislage vor Gericht nachvollziehbar zu machen bzw. die Tatsachen vereidbar zu machen. Deswegen müssen diese Darstellungen so verfasst werden, dass sie einer richterlichen Nachprüfung standhalten können. Der Fall wird dabei Schritt für Schritt beschrieben und Namen, Orte sowie Anschriften müssen aufgeführt werden. Beweismittel sowie eine abschließende Schilderung sind solchen Berichten stets anzuhängen. Diese dokumentierende Tätigkeit ist auch aufgrund der Pflicht der Aktenführung einer Detektei notwendig – die Bestimmungen fallen unter die Buchführungs- und Auskunftspflicht von Detekteien.
Grenzen der Detektei
Es gibt ebenso Fälle, in denen eine Detektei nicht ermitteln darf bzw. kann. Grundlos können Personen nicht observiert werden, es muss ein s. g. berechtigtes Interesse bestehen. Diese Bestimmung ist durch das Bundesdatenschutzgesetz geregelt, welches besagt dass ein Privatdetektiv Informationen nur an einen privaten Auftraggeber liefern darf, wenn dieser ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Informationen nachweist. Also der Privatperson bspw. tatsächlich ein Gegenstand (Sachfahndung) entwendet wurde.